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  • Lehrvertragsparteien

    Lehrvertragsparteien und damit die Partner für die Erfüllung der Vertragspflichten sind die lernende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die gesetzliche Vertretung – in der Regel die Eltern – sind nicht Vertragspartei, aber sie handeln beim Vertragsabschluss für die minderjährige lernende Person als gesetzliche Vertreter oder müssen zumindest ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss geben. Auch das Berufsbildungsamt, das den Lehrvertrag zu genehmigen hat, ist nicht Vertragspartei.

    Rechtliche Grundlagen

    • BBG Art. 14
    • BBV Art. 8
    • OR Art. 344

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