Allgemeinbildender Unterricht (ABU)
Die Allgemeinbildung ist Teil des ganzheitlichen Bildungsansatzes in der Berufsbildung und orientiert sich an der Erlebniswelt der Lernenden. Mit der Allgemeinbildung sollen die Lernenden befähigt werden, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren.
Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBG) gilt die Allgemeinbildung für alle Berufsbildungsbereiche. Der Geltungsbereich umfasst auch die zweijährigen beruflichen Grundbildungen mit eidg. Berufsattest.
Die Allgemeinbildung ist in Art. 15 BBG sowie in Art. 19 BBV geregelt. Darauf basieren die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (VMAB) sowie der Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht in der beruflichen Grundbildung (neu ab 2026: Rahmenlehrplan für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (2025)).
Der allgemeinbildende Unterricht beinhaltet zwei Lernbereiche:
- Sprache und Kommunikation
- Gesellschaft
Der Rahmenlehrplan (2006) konkretisiert jeder Lernbereich jeweils in mehreren Bildungszielen und Aspekten. Zudem führt er die Organisation des allgemeinbildenden Unterrichts an den Berufsfachschulen aus sowie die Anforderungen an die Beschreibung der Themen im Schullehrplan und die Anforderungen an die Gestaltung des Qualifikationsverfahrens. Die Förderung der Sprach-, Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenz bildet zusammen mit dem Aufbau von Sachkompetenz den Kern des allgemeinbildenden Unterrichts an den Berufsfachschulen.
Der allgemeinbildende Unterricht an den Berufsfachschulen erfolgt themen- und handlungsorientiert und nicht fächerorientiert. Themenorientiert heisst, dass die Themen Bezug nehmen auf die persönliche, berufliche und gesellschaftliche Realität der Lernenden. Die fachlichen (z. B. rechtliche) Inhalte werden den Themen zugeordnet und im Unterricht meist anhand konkreter Situationen aus dem privaten oder beruflichen Alltag der Lernenden behandelt. Dadurch können die Lernenden ihre Handlungskompetenzen entwickeln.
Der Qualifikationsbereich der Allgemeinbildung ist Teil der Abschlussprüfung.
Für Lernende, die vor 2026 ihre Ausbildung begonnen haben, setzt sich dieser Qualifikationsbereich bei der drei- und der vierjährigen beruflichen Grundbildung aus Erfahrungsnote, Vertiefungsarbeit und Schlussprüfung zusammen, bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus Erfahrungsnote und Vertiefungsarbeit.
Neuerungen ab 01.01.2026 gemäss revidierter Verordnung und revidiertem Rahmenlehrplan:
Die Förderung von Kompetenzen (Vgl. Kap. 2.2 Ziele der Allgemeinbildung im Rahmenlehrplan 2025) zur Orientierung im persönlichen Lebenskontext und in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen bildet den Kern des allgemeinbildenden Unterrichts an den Berufsfachschulen. Der revidierten Rahmenlehrplan (2025) konkretisiert den inhaltlichen Umfang jeder Lernbereich. Zudem führt er zwölf Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen auf sowie Erläuterungen zur Konzeption des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung und der Schullehrpläne.
Für Lernenden, die ab 2026 ihre Ausbildung beginnen, setzt sich der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung aus folgenden Teilen zusammen:
- bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung
- bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Schlussarbeit und der Schlussprüfung
Zur schweizweiten Harmonisierung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung wird neu die Dauer der Prüfungsteile verbindlich festgelegt:
- Die Schlussarbeit besteht aus der Erarbeitung eines Produkts während 25 bis 35 Arbeitsstunden und einer Präsentation,
- Die Schlussprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten oder einer schriftlichen Prüfung von 150 Minuten.
Zudem wird bestimmt, dass innerhalb eines Kantons eine einheitliche Prüfungsform für die Schlussprüfung gelten muss – entweder schriftlich oder mündlich.
Das Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (2025) findet für die zweijährigen beruflichen Grundbildungen erstmalig im Jahr 2028 und für die drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildungen im Jahr 2029/2030 statt.
Bereits formal und nicht formal erworbene Allgemeinbildung kann gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) angerechnet werden und ermöglicht Erwachsenen den Zugang zu eidg. Abschlüssen.
Bei der Berufsmaturität handelt es sich um eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie wird mit einem eidg. Berufsmaturitätszeugnis abgeschlossen und berechtigt zusammen mit dem eidg. Fähigkeitszeugnis zum prüfungsfreien Zugang zur tertiären Bildung insbesondere zu den Fachhochschulen.
Rechtliche Grundlagen
- BBG Art. 15
- BBV Art. 19
- Verordnung des SBFI über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, 2006, gültig bis 31.12.2025
- Verordnung des SBFI über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, 2025, gültig ab 01.01.2026
- Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht (ABU), 2006, SBFI, gültig bis 31.12.2025
- Rahmenlehrplan für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, 2025, SBFI, gültig ab 01.01.2026