Wegweiser durch die Berufslehre

5.2. Erwerbslosigkeit

Wird eine lernende Person arbeitslos, so hat sie in der Regel Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Bricht sie die berufliche Grundbildung ab, führt dies allerdings häufig zu besonderen Wartetagen. In dieser Zeit erhält sie keine Leistungen und muss trotzdem alle Pflichten (Kontrollpflicht, Arbeitsbemühungen, Vermittlungsfähigkeit usw.) erfüllen.

Wird ein Lehrbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen, muss der/die Arbeitgeber/in  unverzüglich mit dem zuständigen Berufsbildungsamt sowie der gesetzlichen Vertretung der lernenden Person Kontakt aufnehmen. Die Vertragsparteien suchen dann gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde nach einer Lösung.

Wird eine Person im Anschluss an ihre berufliche Grundbildung erwerbslos, so sollte sie sich rechtzeitig und persönlich beim Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde melden. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bemisst sich nach Pauschalansätzen. Tritt die Erwerbslosigkeit gerade nach Abschluss der beruflichen Grundbildung ein, so werden diese Pauschalansätze um die Hälfte reduziert. Die fünf allgemeinen Wartetage gelten auch in diesem Fall.

AVIG Art. 8 ff. ; AVIV Art. 6 und 41