Wegweiser durch die Berufslehre

3.1. Lehrbetrieb

Der Lehrbetrieb setzt sich für eine bestmögliche Bildung der Lernenden ein und überprüft den Lernerfolg periodisch. Grundlage dazu sind die Bildungsverordnung und der Bildungsplan des jeweiligen Berufs. Für die Planung der Bildung im Betrieb wird möglichst miteinbezogen, was an der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen (üK) vermittelt wird.

Die verantwortlichen Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben vermitteln den Lernenden den praktischen Teil der beruflichen Grundbildung.

BBG Art. 20, 45; BBV Art. 44; OR Art. 345a Abs. 1

Die verantwortlichen Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben verfügen in der Regel über:

a) ein eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) auf dem Gebiet,
    in dem sie ausbilden oder über eine gleichwertige Qualifikation,
b) zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,
c) eine berufspädagogische Qualifikation, die sie mit einem eidg. anerkannten Diplom oder Ausweis abgeschlossen haben.

In der jeweiligen Bildungsverordnung sind die Anforderungen an Berufsbildner/innen aufgeführt.

BBV Art. 44

Das bedeutet, dass den Lernenden die erforderliche Zeit für den Besuch der Berufsfachschule, den Besuch der überbetrieblichen Kurse (üK) und für die Abschlussprüfung durch den Lehrbetrieb ohne Lohnabzug gewährt werden muss.

OR Art. 345a Abs. 2

Lernenden dürfen nur Arbeiten zugewiesen werden, die mit dem Beruf in Zusammenhang stehen. Zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten dürfen Lernende nur so weit eingesetzt werden, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Ausbildung nicht beeinträchtigen.

OR Art. 345a Abs. 4

INFO

Qualifizierte Berufsbildnerinnen und Berufsbildner leiten die Lernenden an.

Der Lehrbetrieb gewährt die nötige Zeit für den Schulbesuch.